Absenzenordnung

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich
Die Absenzenordnung regelt das Absenzen-, Urlaubs- und Dispensationswesen.  

Zweck
Die Absenzenordnung stellt eine einheitliche Absenzenregelung an der Schule und im Kindergarten sicher.  

Grundsatz
Als Absenz gilt jede entschuldigte oder unentschuldigte Abwesenheit von der Schule oder vom Kindergarten.
Als unentschuldigte Absenz gilt jedes Versäumen des Unterrichts ohne erbrachte Entschuldigung.

Entschuldigungsgründe
Als Entschuldigungsgründe gelten insbesondere:

Meldung der Absenz

Regelung der Absenzen

Urlaub
Die Schulleitung führt eine Urlaubskontrolle. Es wird unterschieden zwischen folgenden Urlaubsformen:

1) Jokertag
Jedes Kindergartenkind, jede Schülerin/jeder Schüler kann pro Schuljahr zwei Halbtage oder einen ganzen Tag frei einziehen. Nicht bezogene Jokertage können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden. Der Jokertag kann nicht vor oder nach den Ferien eingesetzt werden. Eine Information über den Bezug des Jokertages ist der Klassenlehrkraft mitzuteilen.

2) Kurzurlaub
Jedes Kindergartenkind, jede Schülerin/jeder Schüler kann pro Schuljahr höchstens zwei Tage Kurzurlaub zur Bewilligung einreichen. Nicht bezogene Kurzurlaubstage können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden. Als Gründe für Kurzurlaube gelten:
– Private Anlässe wie Familienfeste, Reisen, Ferienverlängerung, usw.
– Aktive Teilnahme an Anlässen von Gemeinden, Vereinen und Organisationen (z.B. Sport- oder Musikanlässe).
Kurzurlaubsgesuche sind schriftlich und begründet, unter Beilage von Bestätigungen (z. Bsp. von Vereinen, Organisationen usw.) der Schulleitung mindestens zwei Wochen vor dem Urlaubstermin einzureichen. Bitte benützen Sie das Formular Urlaubsgesuch. Sie finden es auf unserer Homepage unter Infos, Rubrik Formulare oder beziehen es über die Klassenlehrperson Ihres Kindes.

3) Zusätzlicher Urlaub
Weitere Urlaubstage (bei bereits bezogenem Kurzurlaub oder bei Urlauben, welche die Dauer von Kurzurlauben überschreiten) werden nur in Ausnahmefällen bewilligt, wenn der Urlaub aus triftigen terminlichen Gründen nicht in die Schulferienzeit verlegt werden kann und aus schulischer Sicht vertretbar ist.
Zusätzlich muss der Urlaub mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

– der Urlaub hat den Charakter des Einmaligen    (im Sinne einer nicht wiederkehrenden Möglichkeit)
– der Urlaub hat einen zentralen Bildungswert
– der Urlaub dient dem Besuch naher Verwandter im Ausland
– der Urlaub dient der Förderung ausserordentlicher Talente.

Normale Trainingslager und Vereinsausflüge gelten daher nicht als Grund für zusätzlichen Urlaub.

Urlaubsgesuche sind schriftlich und begründet, unter Beilage von Bestätigungen (z. Bsp. von Vereinen, Organisationen usw.), der Schulleitung mindestens sechs Wochen vor dem Urlaubstermin einzureichen. Bitte benützen Sie das Formular Urlaubsgesuch. Sie finden es auf unserer Homepage unter Infos, Rubrik Formulare oder beziehen es über die Klassenlehrperson Ihres Kindes.  

Für die Bewilligung von Beurlaubungen sind zuständig
a. die Klassenlehrkraft für den Jokertag
b. die Schulleitung ab 1 Tag bis zu 2 Wochen sowie bei der Verlängerung von Wochenenden oder Ferien;
c. der Schulrat auf Antrag der Schulleitung bei mehr als 2 Wochen.  

Die Erziehungsberechtigten sorgen dafür, dass der versäumte Schulstoff nachgeholt wird.  

Absenzen Lehrpersonen
Von 8.00 bis 12.00 Uhr ist der Unterricht gewährleistet.
Am Nachmittag kann der Unterricht ausfallen.